Eingruppierung nach den AVR-Caritas
Das Arbeitsrecht innerhalb der Einrichtungen der Caritasverbände entwickelt sich stetig weiter.
Häufig dienen die Entwicklungen des TVöD dabei als Muster und Vorbild – so auch bei der Umsetzung der aktuellen Tarifabschlüsse.
Gemeinsam erarbeiten wir die Grundsätze der Eingruppierung und analysieren die Bewertungsanforderungen der Anlagen 31 - 33.
Anlage 2 bleibt dabei das Sorgenkind, welches wir entweder im "alten Kleid" oder "neuen Gewand" strukturiert betrachten und verstehen lernen.
Methode der Eingruppierung
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Rechtsgrundlagen
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Struktur der Anlage 2 sowie 31, 32 und 33
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Grundsatz der Eingruppierungs-Automatik
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Bildung von Arbeitsvorgängen
Bewertungsmerkmale nach den AVR
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Baukastenprinzip
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System der Tätigkeitsmerkmale (Anlagen 2, 31, 32 und 33)
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Die Bedeutung von Berufsgruppen / Fallgruppen / Fallziffern und der Anmerkungen / Hochziffern
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Anforderung an sonstige Beschäftigte
Überblick: Anlage 31 – Pflegedienst in Krankenhäusern
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Mitarbeitende in der Pflege – von der Hilfskraft bis zur Fachkraft
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Leitende Mitarbeitende in der Pflege
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Allgemeine Eingruppierung von Entgeltgruppe 9b bis 15
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Zulagen
Überblick: Anlage 32 – Pflegedienst in sonstigen Einrichtungen
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Mitarbeitende in der Pflege – von der Hilfskraft bis zur Fachkraft
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Leitende Mitarbeitende in der Pflege
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Allgemeine Eingruppierung von Entgeltgruppe 9b bis 15
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Zulagen
Überblick: Anlage 33 – Sozial- und Erziehungsdienst
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Erzieher*innen
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Sozialpädagogische Handlungsfelder
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Schwierige Aufgaben im Vergleich zu Normaltätigkeiten
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Handwerklicher Erziehungsdienst
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Praxisanleiterzulage
u. a.
Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung