Strenge Maßstäbe für eine Höhergruppierung
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Kommentar zum Urteil: ArbG Stade 18.12.2025 – 1 Ca 243/25 E
Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Stade verdeutlicht erneut die strengen Maßstäbe, die im Eingruppierungsrechtsstreit für eine Höhergruppierung gelten. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann sich eine Tätigkeit tariflich so deutlich von einer niedrigeren Entgeltgruppe abhebt, dass eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt ist – und vor allem, welche Darlegungs- und Beweislast dabei den Beschäftigten trifft.
Der Beschäftigte war beim Arbeitgeber im öffentlichen Dienst tätig und wurde nach Entgeltgruppe 11 vergütet. Er begehrte die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 12 sowie entsprechende Nachzahlungen für die Vergangenheit. Zur Begründung führte er an, er trage eine umfassende fachliche Gesamtverantwortung, habe zentrale Organisationsstrukturen aufgebaut, berate die Führungsebene und nehme Aufgaben wahr, die deutlich über die üblichen Tätigkeiten hinausgingen. Seine Arbeit sei von besonderer Schwierigkeit, Bedeutung und Verantwortung geprägt. Zudem verwies er darauf, dass vergleichbare Stellen höher bewertet seien und die niedrigere Eingruppierung möglicherweise haushaltsbedingt erfolgt sei.
Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Maßgeblich sei allein, ob die tatsächlich übertragenen Tätigkeiten die tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe erfüllten. Die Entgeltgruppe 12 stelle eine sogenannte Aufbaufallgruppe dar. Das bedeutet, dass nicht nur die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein müssen, sondern zusätzlich eine deutliche qualitative Heraushebung – etwa durch ein erheblich gesteigertes Maß an Verantwortung oder besondere Schwierigkeit und Bedeutung – vorliegen muss. Eine bloße Steigerung von Arbeitsmenge, Bedeutung oder subjektiv empfundener Wichtigkeit genüge hierfür nicht.
Zwar habe der Beschäftigte seine Aufgaben ausführlich beschrieben, jedoch fehle es an der entscheidenden Vergleichsdarstellung. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, nur die eigenen Tätigkeiten im Einzelnen zu schildern. Erforderlich sei vielmehr, konkret aufzuzeigen, wie sich diese Tätigkeiten von der „Normaltätigkeit“ der niedrigeren Entgeltgruppe unterscheiden. Nur durch einen solchen strukturierten Vergleich könne geprüft werden, ob tatsächlich eine tarifliche Heraushebung vorliegt. Der Beschäftigte habe jedoch überwiegend wertende Begriffe wie „überobligatorisch“, „höherwertig“ oder „besonders verantwortungsvoll“ verwendet, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen so darzustellen, dass das Gericht eine eigenständige rechtliche Bewertung vornehmen könne. Damit fehle es an einer schlüssigen Darlegung der tariflichen Voraussetzungen.
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit. Diese liege vollständig beim Beschäftigten. Wer eine höhere Eingruppierung beansprucht, müsse sämtliche Tatsachen vortragen, die den rechtlichen Schluss erlauben, dass die tariflichen Merkmale im erforderlichen zeitlichen Umfang erfüllt sind. Dazu gehört zunächst eine präzise Beschreibung der einzelnen Arbeitsvorgänge einschließlich ihres zeitlichen Anteils und der konkreten Entscheidungs- und Verantwortungsbefugnisse. Darüber hinaus ist zwingend darzulegen, welche Tätigkeiten typischerweise die Ausgangsgruppe prägen und wodurch sich die eigene Tätigkeit qualitativ davon abhebt. Erst dieser Vergleich ermögliche eine tarifliche Bewertung. Reine Einschätzungen oder pauschale Wertungen seien nicht ausreichend.
Auch der Hinweis des Arbeitgebers, haushaltsrechtlich sei lediglich eine Stelle der niedrigeren Entgeltgruppe vorgesehen, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts. Solange die tariflichen Merkmale nicht erfüllt sind, kann aus solchen Umständen kein Anspruch auf Höhergruppierung hergeleitet werden.
Die Entscheidung unterstreicht damit die hohen Anforderungen an Eingruppierungsklagen: Wer eine Höhergruppierung geltend macht, muss seine Tätigkeit nicht nur detailliert beschreiben, sondern sie systematisch und nachvollziehbar mit der tariflichen Ausgangsgruppe vergleichen. Ohne diese substantiierte Gegenüberstellung scheitert der Anspruch regelmäßig bereits an der Darlegungslast. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschäftigte ihren Vortrag sorgfältig strukturieren und konkretisieren müssen, wenn sie eine tarifliche Heraushebung erfolgreich durchsetzen wollen.
(Artikel erstellt am 02.02.2026)
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Die Verfasserin

RAin Britta Ruiters
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin
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Beratungs- und Trainingsschwerpunkte
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