Service Agent am Flughafen bleibt in EG 2 

Kommentar zum Beschluss des BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22

Die Tätigkeiten eines Service Agenten sind einfache Tätigkeiten i.S.d. Entgeltordnung TVöD/VKA.

Der Service Agent war am Flughafen Frankfurt für die Betreuung älterer, mobilitätseingeschränkter und behinderter Fluggäste und die Betreuung alleinreisender Kinder zuständig.

Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. das Abholen und Begleiten hilfsbedürftiger Fluggäste, das Führen von Rollstühlen im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich oder die Unterstützung von Fluggästen bei der Gepäckaufgabe und -abholung sowie beim Gepäcktransport und das Fahren von Elektrokarren zum Transport mehrerer mobilitätseingeschränkter Fluggäste.

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Die Einarbeitung neuer Beschäftigter erfolgte in einer 34-tägigen „Einweisungsphase“.

1 Tag Klärung organisatorischer Fragen 
8 Tage Theoretische Schulung
6 Tage Praktische Einweisung – begleitetes Arbeiten
7 Tage Vertiefung der praktischen Einweisung („eigenständiges Arbeiten mit Einweiser im Standby“)
5 Tage selbstständige Arbeit im Betrieb
1 Tag Workshop

Die restlichen Tage waren arbeitsfrei. Es existierte ein Handbuch „Theoriewoche“ sowie ein „Betriebshandbuch“, in denen die Tätigkeiten der Service Agents eingehend beschrieben werden. Nach dem Anforderungsprofil der Stelle waren gute deutsche und englische Sprachkenntnisse und ein PKW-Führerschein erwünscht.

Der Kläger machte die Eingruppierung in E 3 geltend. Die Klage war nicht erfolgreich.

Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA erfordern keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung hinausgeht. Die Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 hebt sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass sie eine "eingehende fachliche Einarbeitung" erfordert.

Eine „Einarbeitung“ dient nach der Definition im Klammerzusatz Satz 2 zu Entgeltgruppe 2 TVöD/VKA dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. „Eingehend“ bedeutet „sorgfältig und bis ins Einzelne gehend; ausführlich, breit, gründlich, intensiv, umfassend“ (Duden Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. Stichwort „eingehend“); unter „fachlich“ ist „ein bestimmtes Fach betreffend, dazu gehörend“ (Duden aaO Stichwort „fachlich“) zu verstehen. Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist daher eine solche, bei der für die Tätigkeit objektiv erforderliche – und nicht nur förderliche – fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten ausführlich vermittelt werden.

Aus diesem Grund hat das BAG die in der Stellenausschreibung geforderten guten Englischkenntnisse nicht berücksichtigt. Aus Sicht des BAG sei nicht ersichtlich, dass Sprachkenntnisse der Kompetenzstufe A2 nicht ausreichend wären. Für die Verständigung mit den Fahrgästen sei ein einfacher Wortschatz ausreichend. Fachvokabular sei nicht erforderlich, da keine komplizierten Sachverhalte erklärt werden müssten. Der Service Agent habe sich den zu befördernden Personen vorzustellen, sie zu begrüßen, mit ihnen die Namen und Flugdaten nach dem Betriebshandbuch des Arbeitgebers abzugleichen, den Ablauf der Beförderung (Möglichkeit der selbständigen Benutzung von Treppen, Rolltreppen und des Elektrowagens) abzusprechen und sich zu erkundigen, ob sie zollmeldepflichtige Waren mit sich führten. Außerdem muss er den Ablauf der Passkontrolle erklären. Die hierfür erforderlichen Sprachkenntnisse sind Bestandteil der Schulausbildung und werden bei der Einweisung nicht berücksichtigt.

Für eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist eine Einarbeitung von mindestes 6 Wochen erforderlich. Vergleichbar hatte das BAG bereits 2006 zur Tätigkeit eines Fahrers auf einem Pritschenwagen der Müllabfuhr entschieden (BAG 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 – anzuwendender Tarifvertrag BMT-G II)

(Artikel erstellt am 03.06.2024)

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Die Verfasserin

Ruiters WEB rund

RAin Britta Ruiters 
Rechtsanwältin und PIW-Trainerin

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