Nach einer Höhergruppierung in die EG 15 beantragte die Beschäftigte, von den Aufgaben der EG 15 entbunden zu werden. Der Arbeitgeber entsprach dem Antrag, gruppierte die Beschäftigte jedoch eine Stufe tiefer ein als vor der Höhergruppierung.
Nach Feststellung des LAG Niedersachsen bilden alle auszuübenden Tätigkeiten der Sachgebietsleitung einen Arbeitsvorgang. Dessen Arbeitsergebnis ist die umfassende Leitung des Sachgebietes.
Die Tätigkeiten erfüllen nicht das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung.