Kirchliches Selbstbestimmungsrecht gestärkt

Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2025 zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ("Fall Egenberger"), veröffentlichet am 23.10.2025
Der mit Spannung erwartete Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29. September 2025 (Az. 2 BvR 934/19) im sogenannten "Fall Egenberger" markiert einen bedeutenden juristischen Meilenstein im komplexen Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und dem Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und EU-Recht). Das Urteil, das die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer kirchlichen Arbeitgeberin gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Gegenstand hatte, stellt eine differenzierte Gratwanderung dar, die einerseits das kirchliche Selbstverständnis stärkt, andererseits die gerichtliche Kontrollierbarkeit der Loyalitätsanforderungen präzisiert.
I. Einordnung und Ausgangslage
Gegenstand des Verfahrens war die Klage einer konfessionslosen Bewerberin auf Schadensersatz, die von einem kirchlichen Träger (Diakonie) aufgrund ihrer fehlenden Kirchenmitgliedschaft nicht eingestellt worden war. Das BAG hatte in den Vorinstanzen entschieden, dass die Forderung einer Kirchenmitgliedschaft im konkreten Fall unverhältnismäßig sei und einen Verstoß gegen das AGG darstelle. Es folgte damit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der eine enge Auslegung der kirchlichen Autonomie im Lichte des EU-Antidiskriminierungsrechts vorgibt. Die Verfassungsbeschwerde der kirchlichen Arbeitgeberin richtete sich gegen diese Auslegung, die ihrer Ansicht nach das in der Verfassung verankerte Recht auf Selbstbestimmung unangemessen beschnitt.
II. Die Kernargumentation des Gerichts
Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob das Urteil des BAG auf, wobei es den Fall zur erneuten Entscheidung an das BAG zurückverwies. Die Karlsruher Richter verfolgten in ihrem Beschluss eine zweistufige Prüfungslogik, die das nationale Verfassungsrecht und das EU-Recht in Einklang bringen soll.
1. Das Selbstbestimmungsrecht als zentraler Verfassungswert
Das Gericht bekräftigte zunächst das hohe Gut des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Dieses sei ein Grundrecht mit Verfassungsrang, das den Religionsgemeinschaften eine weitgehende Autonomie bei der Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten, einschließlich des Arbeitsrechts, einräume. Die Kirchen seien in ihrer Eigenart als Religionsgemeinschaften geschützt, was die Freiheit zur Festlegung ihres "ethosrelevanten" Profils und die Anforderungen an ihre Mitarbeitenden umfasse.
2. Die "wesentliche, berechtigte und rechtmäßige" berufliche Anforderung
Entscheidend für die Praxis ist die Konkretisierung der Schranken dieses Selbstbestimmungsrechts. Das BVerfG stellte klar, dass die Kirchen nicht willkürlich eine Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen. Vielmehr müsse diese Anforderung "wesentlich, berechtigt und rechtmäßig" sein, was sich aus den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts ergibt. Die Neuheit des Karlsruher Beschlusses liegt in der Ausgestaltung dieser Prüfung:
- Subsidiarität des staatlichen Eingriffs: Das Gericht argumentierte, dass die staatlichen Gerichte (wie das BAG) bei ihrer Überprüfung einen gewissen "Ermessensspielraum" der Kirchen respektieren müssen. Die Kirchen sind demnach primär selbst befugt zu bestimmen, für welche Tätigkeiten die Konfessionszugehörigkeit erforderlich ist.
- Gestufte gerichtliche Kontrolle: Die staatliche Justiz ist nicht gänzlich machtlos, muss ihre Prüfung aber zurückhaltend ausüben. Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die kirchliche Begründung plausibel und nachvollziehbar ist, d. h., ob die Loyalitätsanforderung im konkreten Fall tatsächlich dem kirchlichen Ethos dient und nicht nur eine formale Hürde darstellt. Eine "Totalrevision" der kirchlichen Entscheidung durch die Fachgerichte sei unzulässig.
3. Verhältnis zum EU-Recht
Das BVerfG suchte bewusst die "Harmonie" mit dem Europarecht und vermied einen offenen Konflikt, wie er in früheren Entscheidungen (z.B. zum PSPP-Urteil) angedeutet wurde. Es interpretierte das AGG im Lichte der EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie so, dass diese Richtlinie einen ausreichenden Spielraum für das spezifische deutsche Religionsverfassungsrecht biete. Die nationalen Verfassungsgarantien füllen diesen Spielraum aus und bestimmen den genauen Umfang der "berechtigten" Anforderungen.
III. Bewertung
Der Beschluss findet in der Fachöffentlichkeit ein geteiltes Echo. Befürwortende sehen eine kluge und ausgewogene Entscheidung, die einen unnötigen "Konflikt der Gerichtsbarkeiten" (BVerfG gegen EuGH/BAG) vermeidet und gleichzeitig die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit der Kirchen in Deutschland schützt. Insbesondere für die Praktikerinnen und Praktiker im "Dritten Weg" der Kirchen bringt das Urteil eine gewisse Rechtssicherheit zurück, indem es das System der Loyalitätsanforderungen im Grundsatz bestätigt.
Kritiker bemängeln hingegen, dass der Schutz der individuellen Arbeitnehmenden vor Diskriminierung möglicherweise hinter dem korporativen Selbstbestimmungsrecht zurücktritt. Die "zurückhaltende" gerichtliche Kontrolle könnte in der Praxis dazu führen, dass kirchliche Arbeitgeber ihre Anforderungen leichter durchsetzen können, selbst wenn die Konfessionszugehörigkeit für die konkrete Aufgabe (z. B. als Sachbearbeiterin in der Verwaltung) nur eine untergeordnete Rolle spielt.
IV. Fazit
Insgesamt stellt der Beschluss eine Stärkung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts dar, jedoch nicht als Freibrief. Die Kirchen behalten die Definitionsmacht über ihr Ethos, müssen dieses aber gegenüber den staatlichen Gerichten transparent und nachvollziehbar begründen können. Die Entscheidung wird die Diskussion über den "Dritten Weg" weiter prägen und das BAG bei der nun anstehenden erneuten Prüfung des Einzelfalls vor die Herausforderung stellen, die vom BVerfG vorgegebenen, feinen Nuancen umzusetzen.
(Artikel erstellt am 04.12.2025)
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Die Verfasserin
RAin Simone Küster
PIW-Trainerin
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