Schwerbehinderte Bewerbende

Die rechtssichere Durchführung von Bewerberauswahlverfahren stellt die Personalabteilungen häufig vor große Herausforderungen. Besondere Sorgfalt gilt dabei vor allem bei der Feststellung der Eignung von schwerbehinderten Bewerbenden. Von einer Einladung kann nach den geltenden Rechtsvorschriften abgesehen werden, wenn schwerbehinderten Bewerbenden für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehlt (§ 165 Satz 4 SGB IX). Aber wann fehlt die fachliche Eignung offensichtlich?

Im Januar 2022 befasste sich das VG Mainz (4 K 1036/20.MZ) mit der Entschädigungsklage einer schwerbehinderten Bewerberin, die eine Ausbildung zur Fachfrau der Systemgastronomie absolviert hat und die in einem Bewerberauswahlverfahren zur Bürosachbearbeiter/Bürosachbearbeiterin nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen worden war. Die Beklagte definierte in ihrer Stellenausschreibung als formal-fachliche Anforderung eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass entsprechend diesem Anforderungsprofil diese Bewerbung im laufenden Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt werden könne, da die Bewerberin die erforderliche berufliche Qualifikation nicht nachweisen könne.

Das VG Mainz sprach der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG zu und stellte in seiner Urteilsbegründung klarstellend fest, dass der Gesetzgeber an den Begriff der offensichtlich fehlenden Eignung hohe Anforderungen stellt. Das Fehlen der fachlichen Eignung muss aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen evident sein, es muss unzweifelhaft sein, dass der Bewerber nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Die Feststellung der offensichtlichen Nichteignung setzt daher immer zwingend einen Vergleich von Anforderungsprofil und Leistungsprofil des Bewerbers voraus. Eine ersichtliche Nichteignung für die ausgeschriebene Stelle könne mit Blick auf die Vorbildung der Klägerin als Fachfrau für Systemgastronomie im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Zwar laute die Berufsbezeichnung nicht auf Kauffrau. Dieser formale Aspekt trete jedoch hinter dem Umstand zurück, dass die Ausbildung nach Auskünften von Industrie- und Handelskammern und in den einschlägigen Berufskreisen als kaufmännische Ausbildung angesehen werde. Unstreitig weise auch die betreffende Ausbildungsordnung kaufmännische Inhalte auf. Handele es sich demnach bei der von der Klägerin absolvierten Berufsausbildung zur Fachfrau für Systemgastronomie um eine kaufmännische Ausbildung und seien auch die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen fachlicher Art gegeben, fehle es der schwerbehinderten Klägerin nicht evident an der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Ihre Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei daher gesetzeswidrig unterlassen worden. Dieser Pflichtenverstoß begründe auch die (von der Beklagten hier nicht widerlegte) Vermutung, dass die Klägerin nicht aus anderen Gründen als die Behinderung oder die fachliche Eignung von dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden sei.

Es empfiehlt sich daher in der Praxis immer ein besonderes Augenmerk auf die Inhalte der von schwerbehinderten Bewerbern jeweils angegebenen Ausbildungen und Studien zu legen. Erst wenn sich inhaltlich tatsächlich keinerlei Überschneidung zum festgelegten Anforderungsprofil ergeben, kann tatsächlich von einer Einladung abgesehen werden.

Quelle: Beck online, FD ArbR Ausgabe 06/2022

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Verfasserin: Assessorin Susanne Lach

 

 

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